BFH vom 24.04.1970
III R 54/67
Fundstellen:
BFHE 99, 489
BStBl II 1970, 715

BFH - 24.04.1970 (III R 54/67) - DRsp Nr. 1997/10197

BFH, vom 24.04.1970 - Aktenzeichen III R 54/67

DRsp Nr. 1997/10197

»Der gemeine Wert einer Rente ist nur dann nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, wenn die Abweichung vom Kapitalwert bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt auf Grund von Erfahrungssätzen oder nach den Denkgesetzen zwingend ist.«

I. Die Revisionsbeklagte verkaufte im Jahre 1957 ihren gewerblichen Betrieb mit Maschinen, Einrichtungsgegenständen und Warenlager gegen eine lebenslängliche Rente, die für die ersten zehn Jahre nach dem Verkauf in Höhe des jeweiligen Endgrundgehalts zuzüglich Ortszuschlags eines ledigen Inspektors nach der Bundesbesoldungsordnung zu entrichten war; für die folgenden zehn Jahre sollte die Rente noch 7/8 und ab dem 21. Jahr nach dem Verkauf bis zum Tode der Revisionsbeklagten 5/8 der vorgenannten Bemessungsgrundlage betragen. Zur Sicherung der Rentenforderung verpflichtete sich die Käuferin, ein Sparguthaben in Höhe von 10.000 DM zugunsten der Revisionsbeklagten sperren zu lassen; bis zur Ansparung dieses Sparguthabens behielt sich die Revisionsbeklagte das Eigentum an den verkauften Maschinen und Einrichtungsgegenständen vor.

Das Finanzamt - FA - (Revisionskläger) bewertete die Rente mit dem Kapitalwert. Es ermittelte den Kapitalwert für die Vermögensteuer- Hauptveranlagung 1960 und für die Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1963.