BFH vom 24.04.1970
VI R 212/69
Fundstellen:
BFHE 99, 38
BStBl II 1970, 541

BFH - 24.04.1970 (VI R 212/69) - DRsp Nr. 1997/10112

BFH, vom 24.04.1970 - Aktenzeichen VI R 212/69

DRsp Nr. 1997/10112

»Wiederkehrende, als Entgelt für die Hingabe eines Vermögensgegenstandes zu erbringende Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger in jeweils gleichbleibender Höhe für eine von vornherein eindeutig festgelegte Laufzeit zu gewähren hat, sind steuerrechtlich regelmäßig als Kaufpreisraten zu behandeln.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) hat von seinem Vater durch Vertrag vom 6. Juli 1957 Aktien zum Kaufpreis von 735.000 DM erworben. Den Kaufpreis brauchte er zunächst nicht zu erbringen; er mußte ihn jedoch vom 1. Januar 1958 an mit 6 v.H. verzinsen. Der Vater hat in einem zwischen ihm und seiner Tochter, einer Schwester des Steuerpflichtigen, und dem Steuerpflichtigen geschlossenen Vertrag einen Teil der Kaufpreisforderung in Höhe von 250.000 DM an die Tochter schenkweise - in vorweggenommener Erbfolge - abgetreten. Der abgetretene Betrag sollte in jährlichen Teilbeträgen von 10.000 DM, erstmals fällig zum 1. Januar des vierten auf den Tod des Vaters folgenden Jahres, von der Tochter gefordert werden können. Schriftliche Vertragsänderungen sind dieser und dem Steuerpflichtigen gestattet.