I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1961, ob mit dem Tode des Gesellschafters einer OHG ein Entnahmegewinn entsteht, wenn Grundstücke, die zum Sonderbetriebsvermögen des verstorbenen Gesellschafters gehörten, auf Erben übergehen, die von der Fortsetzung der Gesellschaft ausgeschlossen sind. An der OHG waren bis zum 13. Februar 1961 folgende Personen als Gesellschafter beteiligt: K E sen., E E (Beteiligter zu 3.), K E jun. (Beteiligter zu 4.) und H S (Beteiligter zu 5.). Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden. Die Erben der durch Tod ausscheidenden Gesellschafter sollten nach den sich im Zeitpunkt des Ausscheidens ergebenden Werten abgefunden werden.
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