BFH vom 24.04.1975
IV R 115/73
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 495
BStBl II 1975, 580

BFH - 24.04.1975 (IV R 115/73) - DRsp Nr. 1997/12489

BFH, vom 24.04.1975 - Aktenzeichen IV R 115/73

DRsp Nr. 1997/12489

»Scheidet ein Gesellschafter aus einer OHG durch Tod aus, ohne daß seine Erben in seine Gesellschafterstellung nachrücken, so verlieren Wirtschaftsgüter, die dieser Gesellschafter der OHG pachtweise überlassen hatte und die in den Steuerbilanzen der OHG bisher als Sonderbetriebsvermögen geführt wurden, ihre Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen. Der Vorgang stellt sich als eine Entnahme durch den verstorbenen Gesellschafter dar.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1961, ob mit dem Tode des Gesellschafters einer OHG ein Entnahmegewinn entsteht, wenn Grundstücke, die zum Sonderbetriebsvermögen des verstorbenen Gesellschafters gehörten, auf Erben übergehen, die von der Fortsetzung der Gesellschaft ausgeschlossen sind. An der OHG waren bis zum 13. Februar 1961 folgende Personen als Gesellschafter beteiligt: K E sen., E E (Beteiligter zu 3.), K E jun. (Beteiligter zu 4.) und H S (Beteiligter zu 5.). Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden. Die Erben der durch Tod ausscheidenden Gesellschafter sollten nach den sich im Zeitpunkt des Ausscheidens ergebenden Werten abgefunden werden.