BFH vom 24.04.1980
IV R 181/78
Normen:
EStG (1972) § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 504
BStBl II 1980, 504

BFH - 24.04.1980 (IV R 181/78) - DRsp Nr. 1997/14554

BFH, vom 24.04.1980 - Aktenzeichen IV R 181/78

DRsp Nr. 1997/14554

»Nimmt ein Architekt an einem städtebaulichen Ideenwettbewerb teil und gewinnt er dabei einen Geldpreis, so zählt dieser auch dann zu den Einkünften aus der Berufstätigkeit eines Architekten und nicht zu den nach § 34 Abs. 4 EStG begünstigten "Neben"-Einkünften, wenn die "Haupt"-Einkünfte des Architekten solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.«

Normenkette:

EStG (1972) § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4 ;

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1972, ob der bei einem städtebaulichen Ideenwettbewerb gewonnene Preis nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern und zum Zwecke der Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG auf zwei Jahre zu verteilen ist. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) sind Diplom-Ingenieure und Architekten. Der Kläger war bis Ende 1971 bei einem Stadtplanungsamt als Planer in der Abteilung für Flächennutzungsplanung tätig. Seit Januar 1972 ist er Leiter eines Planungsbezirks der Stadt; zu seinen Aufgaben gehört u.a. die verbindliche Bauleitplanung nach dem Bundesbaugesetz, die planungsrechtliche Beurteilung und Betreuung von Bauvorhaben und die Koordinierung öffentlicher und privater Bautätigkeit. - Die Klägerin übte in den genannten Jahren den erlernten Beruf nicht aus.