I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1972, ob der bei einem städtebaulichen Ideenwettbewerb gewonnene Preis nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern und zum Zwecke der Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG auf zwei Jahre zu verteilen ist. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) sind Diplom-Ingenieure und Architekten. Der Kläger war bis Ende 1971 bei einem Stadtplanungsamt als Planer in der Abteilung für Flächennutzungsplanung tätig. Seit Januar 1972 ist er Leiter eines Planungsbezirks der Stadt; zu seinen Aufgaben gehört u.a. die verbindliche Bauleitplanung nach dem Bundesbaugesetz, die planungsrechtliche Beurteilung und Betreuung von Bauvorhaben und die Koordinierung öffentlicher und privater Bautätigkeit. - Die Klägerin übte in den genannten Jahren den erlernten Beruf nicht aus.
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