BFH vom 24.05.1973
IV R 118/72
Fundstellen:
BFHE 109, 357
BStBl II 1973, 636

BFH - 24.05.1973 (IV R 118/72) - DRsp Nr. 1997/11597

BFH, vom 24.05.1973 - Aktenzeichen IV R 118/72

DRsp Nr. 1997/11597

»Bei einem Opernsänger ist auch bei einer länger als sieben Tage dauernden Gastspieltätigkeit eine selbständige Tätigkeit jedenfalls dann anzunehmen, wenn er sich nur für die Übernahme einer Rolle, wenn auch in mehreren Aufführungen innerhalb einer Spielzeit, verpflichtet.«

I. Der Kläger ist als Opernsänger an der Oper in X., fest angestellt. Daneben gastierte er im Streitjahr an verschiedenen deutschen Bühnen. Streitig ist, ob die Honorare des Theaters in Y., das ihm 15 Vorstellungen als "..." garantiert hatte, Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind, die als Nebeneinkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nach § 34 Abs. 4 EStG tarifbegünstigt versteuert werden können.

Nach der schriftlichen Vereinbarung vom 18. März 1968 zahlte das Theater in Y. für jede Vorstellung, in der der Kläger mitwirkte, ein Bruttohonorar von 900 DM und die tatsächlich angefallenen Reisekosten, sowie für jeden Tag, an dem er an Proben teilnahm, 50 DM und für die gesamte Probenzeit einschließlich der Premiere die Kosten für zwei Reisen. Probenzeit (15. bis 27. Juli und 9. bis 28. September 1968), Schlußproben (24. bis 25. September 1968) und voraussichtliche Premiere (28. September 1968) waren festgelegt.