I. Streitig ist in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren über die Revisionen betreffend die einheitliche Gewinnfeststellung und die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1960, ob ein Betriebsgrundstück zum Stoppreis entnommen werden konnte und ob, soweit durch die Entnahme stille Reserven aufgedeckt wurden, diese auf ein Ersatzgrundstück übertragen werden konnten.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Gesellschafter sind zwei Brüder als Komplementäre und deren Ehefrauen als Kommanditisten.
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