BFH vom 24.05.1973
IV R 24/68
Normen:
EStR Abschn. 35 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 230
BStBl II 1973, 582

BFH - 24.05.1973 (IV R 24/68) - DRsp Nr. 1997/11567

BFH, vom 24.05.1973 - Aktenzeichen IV R 24/68

DRsp Nr. 1997/11567

»Die Grundsätze, nach denen stille Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden können (vgl. Abschn. 35 Abs. 2 EStR), sind nicht anwendbar, wenn ein Wirtschaftsgut durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.«

Normenkette:

EStR Abschn. 35 Abs. 2 ;

I. Streitig ist in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren über die Revisionen betreffend die einheitliche Gewinnfeststellung und die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1960, ob ein Betriebsgrundstück zum Stoppreis entnommen werden konnte und ob, soweit durch die Entnahme stille Reserven aufgedeckt wurden, diese auf ein Ersatzgrundstück übertragen werden konnten.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Gesellschafter sind zwei Brüder als Komplementäre und deren Ehefrauen als Kommanditisten.