BFH vom 24.05.1973
IV R 39/68
Fundstellen:
BFHE 109, 350
BStBl II 1973, 632

BFH - 24.05.1973 (IV R 39/68) - DRsp Nr. 1997/11595

BFH, vom 24.05.1973 - Aktenzeichen IV R 39/68

DRsp Nr. 1997/11595

»Überläßt eine in der Form einer GmbH gegründete betriebliche Unterstützungskasse ihr Stammkapital darlehensweise ihrer Muttergesellschaft, so sind die von der Muttergesellschaft der Unterstützungskasse gezahlten Darlehenszinsen Betriebsausgaben der Muttergesellschaft.«

I. Im Jahre 1956 gründete die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, eine Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH. Von dem Stammkapital von 60.000 DM übernahm sie 59.500 DM. Diese Beteiligung behandelte die Klägerin als Betriebsvermögen. Gleichzeitig überließ die Unterstützungskasse ihr Barvermögen darlehnsweise der Klägerin. Streitig ist in der Revisionsinstanz, ob die Klägerin Zinsen, die sie an die Unterstützungskasse für die Überlassung ihres Stammkapitals als Darlehen in den Veranlagungszeiträumen 1956, 1958 und 1959 zahlte, als Betriebsausgaben behandeln konnte.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung im Jahre 1961 erließ das FA für die Streitjahre 1956, 1958 und 1959 nach § 225 AO endgültige Bescheide. Es erkannte die von der Klägerin an die Unterstützungskasse für die Überlassung ihres Stammkapitals als Darlehen gezahlten Zinsen (1956 3.592 DM, 1958 4.035 DM und 1959 4.157 DM) nicht als Betriebsausgaben an.

Der Einspruch blieb erfolglos.