BFH vom 24.05.1973
IV R 92/72
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ; LStDV § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 352
BStBl II 1973, 634

BFH - 24.05.1973 (IV R 92/72) - DRsp Nr. 1997/11596

BFH, vom 24.05.1973 - Aktenzeichen IV R 92/72

DRsp Nr. 1997/11596

»Aufwendungen eines ordentlichen Professors und Direktors eines Universitätsinstituts a) für eine Weihnachtsfeier mit den Mitarbeitern seines Instituts, b) für Arbeitsessen, zu denen er sich mit Fachkollegen an verschiedenen Orten trifft, sind keine Werbungskosten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ; LStDV § 20 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1968, ob

a) 978,85 DM Kosten des Klägers für eine Weihnachtsfeier mit den Mitarbeitern des von ihm geleiteten Universitätsinstitutes,

b) 739,76 DM Tagungskosten, die dem Kläger anläßlich von Zusammenkünften mit anderen Wissenschaftlern für Arbeitsessen und sonstige Bewirtung entstanden sind, Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darstellen. Der Kläger ist ordentlicher Professor an einer Universität und Direktor eines wissenschaftlichen Instituts der Universität. Er hatte im Veranlagungszeitraum 1968 Beamtenbezüge in Höhe von 38.832 DM und aus einem weiteren Dienstverhältnis an der Universität Nebeneinnahmen von 43.573 DM sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (freiberufliche wissenschaftliche Tätigkeit) in Höhe von 15.962 DM.

1968 sind dem Kläger u.a. folgende Aufwendungen entstanden: