BFH vom 24.06.1971
IV R 219/68
Normen:
AO § 384 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 460
BStBl II 1971, 714

BFH - 24.06.1971 (IV R 219/68) - DRsp Nr. 1997/10648

BFH, vom 24.06.1971 - Aktenzeichen IV R 219/68

DRsp Nr. 1997/10648

»1. Die nach § 384 AO am Zerlegungsverfahren Beteiligten sind nach § 60 Abs. 3 FGO zu diesem Verfahren beizuladen (notwendige Beiladung). 2. Das FG kann die notwendige Beiladung nicht deshalb unterlassen, weil seine Entscheidung den Beizuladenden nicht nachteilig ist.«

Normenkette:

AO § 384 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

I. Streitig ist, welcher Zerlegungsanteil am Gewerbesteuermeßbetrag der X-KG der klagenden Gemeinde (Klägerin) zuzuweisen ist. Die Klägerin wandte sich im Rechtsmittelverfahren gegen die vom Beklagten (Finanzamt - FA -) durchgeführte Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages der KG nach dem Regelmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG.

Mit ihrem Begehren hatte die Klägerin beim Finanzgericht (FG) keinen Erfolg.

II. Die Revision muß aus formellen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen.

Geht es, wie im Streitfall, um die Zerlegung eines Steuermeßbetrages, so sind nach § 384 AO alter und neuer Fassung am Zerlegungsverfahren Beteiligte der Steuerpflichtige - hier also die KG - und die betroffenen Gemeinden.