I. Bei einer Prüfung durch die Steuerfahndung wurden die einzelnen Fälle ermittelt, in denen der Kläger seit 1961 als Vermittler am Grundstücksmarkt tätig geworden ist. Durch die Prüfung wurde auch der bis dahin dem FA nicht bekannte Sachverhalt hinsichtlich Grund und Höhe der Maklerprovision für das Grundstücksgeschäft X ermittelt.
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