BFH vom 24.06.1976
IV R 173/74
Normen:
BGB § 164 Abs. 1, 2, § 652 ; EStG § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 265
BStBl II 1976, 643

BFH - 24.06.1976 (IV R 173/74) - DRsp Nr. 1997/12976

BFH, vom 24.06.1976 - Aktenzeichen IV R 173/74

DRsp Nr. 1997/12976

»Anders als bei Treuhandverhältnissen im Sinne des § 11 Nr. 2 und 3 StAnpG hängt die Entscheidung, welcher von zwei Personen die Einkünfte aus einer Maklertätigkeit zuzurechnen sind, nicht von der im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung der beiden ab, sondern davon wer von den beiden als Unternehmer des Maklerauftrages den Tatbestand tatsächlich verwirklicht, der zur Entstehung der Provisionseinkünfte führt.«

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1, 2, § 652 ; EStG § 15 ;

Gründe:

I. Bei einer Prüfung durch die Steuerfahndung wurden die einzelnen Fälle ermittelt, in denen der Kläger seit 1961 als Vermittler am Grundstücksmarkt tätig geworden ist. Durch die Prüfung wurde auch der bis dahin dem FA nicht bekannte Sachverhalt hinsichtlich Grund und Höhe der Maklerprovision für das Grundstücksgeschäft X ermittelt.