I. Streitig ist, ob eine Betriebsaufgabe und eine Neueröffnung eines anderen Betriebs an einem anderen Ort oder lediglich eine Betriebsverlegung vorliege und ob demgemäß eine im Zusammenhang mit der Schließung des bisherigen Geschäfts gezahlte Entschädigung Bestandteil eines Betriebsaufgabegewinns im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist oder zum laufenden Gewinn gehört.
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