BFH - 24.06.1977 (VI R 175/74) - DRsp Nr. 1997/13497
BFH, vom 24.06.1977 - Aktenzeichen VI R 175/74
DRsp Nr. 1997/13497
»Durch eine Steuererstattung nach § 47 Abs. 3EStG 1971, die nach der Anrechnung von Vorauszahlungen und einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen erfolgt (§ 47 Abs. 1EStG), werden dem Steuerpflichtigen keine Rechte i.S. des § 96 Abs. 1AO gewährt. Die der Erstattung zugrunde liegende Verfügung kann nach § 93AO jederzeit bis zur Verjährung des Steueranspruchs zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden.«