BFH vom 24.06.1981
I B 18/81
Normen:
AO (1977) § 45, § 254, § 265 ; BGB § 1990 ; ZPO § 780 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 494
BStBl II 1981, 729

BFH - 24.06.1981 (I B 18/81) - DRsp Nr. 1997/15016

BFH, vom 24.06.1981 - Aktenzeichen I B 18/81

DRsp Nr. 1997/15016

»Eine Beschränkung der Erbenhaftung wegen übergegangener Steuerschulden des Erblassers durch die Einreden der Dürftigkeit oder der Unzulänglichkeit des Nachlasses ist weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot geltend zu machen, sondern allein im Zwangsvollstreckungsverfahren.«

Normenkette:

AO (1977) § 45, § 254, § 265 ; BGB § 1990 ; ZPO § 780 ;

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind die gesetzlichen Erben ihres gestorbenen Ehemannes und Vaters. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hatte sie durch Leistungsgebote wegen der erheblichen Steuerschulden des Erblassers in Anspruch genommen. Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos. Mit ihrer Klage wenden sich die Antragsteller gegen die Leistungsgebote; diese müßten -nach Errichtung eines Inventars des Nachlasses- wegen der beschränkten Erbenhaftung gemäß §§ 1990 ff. BGB (Einreden der Dürftigkeit und der Unzulänglichkeit des Nachlasses) aufgehoben werden.

Die Antragsteller haben für ihre Prozeßführung im Klageverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten gemäß §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.d.F. des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl I 1980, 677) begehrt. Das Finanzgericht (FG) hat diesen Antrag zurückgewiesen.