BFH vom 24.06.1981
I R 143/78
Normen:
KStDV § 11 Nr. 3 ; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 535
BStBl II 1981, 749

BFH - 24.06.1981 (I R 143/78) - DRsp Nr. 1997/15027

BFH, vom 24.06.1981 - Aktenzeichen I R 143/78

DRsp Nr. 1997/15027

»Das für die Steuerfreiheit einer rechtsfähigen Unterstützungskasse den Zugehörigen des Betriebs zustehende Recht einer beratenden Mitwirkung kann in der Weise eingeräumt werden, daß satzungsmäßig und tatsächlich bei der Unterstützungskasse ein Beirat gebildet wird, dem Arbeitnehmer angehören. Diese müssen jedoch die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentieren, d.h., sie müssen von diesen unmittelbar oder mittelbar gewählt worden sein.«

Normenkette:

KStDV § 11 Nr. 3 ; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 7 ;

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener Verein, als körperschaftsteuerfreie Unterstützungskasse (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) anzuerkennen ist.

Die Satzung des Klägers hat u.a. folgenden Wortlaut:

§ 2 ".... Vereinszweck Der Verein ist eine soziale Einrichtung der Firma ... in .... und den mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ... - Ausschließlicher Zweck des Vereins ist die einmalige, wieder- holte oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen der Firma, früheren Betriebsangehörigen der Firma oder deren Hinterbliebenen in Fällen der Not, des Alters, der Berufsunfähigkeit oder des Todes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Personen Vereinsmitglieder sind oder nicht.