BFH vom 24.06.1981
III R 49/78
Normen:
BewG § 3, § 97 Abs. 1 Nr. 5 ; StAnpG § 11 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 157
BStBl II 1982, 2

BFH - 24.06.1981 (III R 49/78) - DRsp Nr. 1997/15054

BFH, vom 24.06.1981 - Aktenzeichen III R 49/78

DRsp Nr. 1997/15054

»1. Der für das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft festgestellte Einheitswert ist auf die einzelnen Gesellschafter grundsätzlich nach dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Beteiligten in allen ihren vermögensmäßigen Beziehungen zu den Mitgliedschaften der anderen Beteiligten stehen. Dabei ist das Wertverhältnis der Mitgliedschaftsrechte der Beteiligten unter Berücksichtigung von Substanz- und Ertragswert des Unternehmens zu ermitteln (Änderung der Rechtsprechung und Abweichung von Abschn. 18 VStR). 2. Ergibt sich für einen Kommanditisten, der seine vertraglich vereinbarte Einlage geleistet hat, auch bei voller Erfassung des Substanzwerts und bei Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Anteils an dem Geschäftswert ein negatives "Kapitalkonto", so darf ihm ein Anteil an dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft nicht zugerechnet werden (Abweichung von Abschn. 19 VStR).«

Normenkette:

BewG § 3, § 97 Abs. 1 Nr. 5 ; StAnpG § 11 Nr. 5 ;