BFH vom 24.07.1973
IV R 204/69
Fundstellen:
BFHE 110, 232
BStBl II 1973, 823

BFH - 24.07.1973 (IV R 204/69) - DRsp Nr. 1997/11709

BFH, vom 24.07.1973 - Aktenzeichen IV R 204/69

DRsp Nr. 1997/11709

»1. Auch bei telegraphischer Klageerhebung durch eine juristische Person genügt nicht die Angabe des Firmennamens. Es ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 2. Die einen Antrag auf Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist anzugeben.«