BFH - 24.07.1973 (IV R 204/69) - DRsp Nr. 1997/11709
BFH, vom 24.07.1973 - Aktenzeichen IV R 204/69
DRsp Nr. 1997/11709
»1. Auch bei telegraphischer Klageerhebung durch eine juristische Person genügt nicht die Angabe des Firmennamens. Es ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 2. Die einen Antrag auf Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist anzugeben.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.