BFH vom 24.07.1973
IV R 27/72
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 265
BStBl II 1973, 817

BFH - 24.07.1973 (IV R 27/72) - DRsp Nr. 1997/11703

BFH, vom 24.07.1973 - Aktenzeichen IV R 27/72

DRsp Nr. 1997/11703

»Die Kosten eines Studiums der Architektur an einer Hochschule sind auch dann Ausbildungskosten, wenn der Steuerpflichtige bereits vorher als Hochbauingenieur mit Tätigkeiten eines Architekten befaßt war.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), ob Aufwendungen für ein Architekturstudium Fortbildungskosten darstellen und als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt wird, war ab 1960 (Abschluß einer höheren technischen Lehranstalt - HTL -) als Hochbauingenieur in verschiedenen Architekturbüros nichtselbständig tätig. Außerdem erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf seinem Fachgebiet, zu dem auch die Übernahme von Architekturaufgaben gehörte. In der Einkommensteuererklärung 1966 gab er keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Hochbauingenieur (Planbearbeitungen) erklärte er einen Verlust.