BFH vom 24.07.1973
VII R 88/72
Normen:
GG Art. 12 Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 222
BStBl II 1973, 804

BFH - 24.07.1973 (VII R 88/72) - DRsp Nr. 1997/11697

BFH, vom 24.07.1973 - Aktenzeichen VII R 88/72

DRsp Nr. 1997/11697

»1. Weder die allgemeine Gewährung des Rechtswegs gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) noch übergeordnete aus Art. 12 Abs. 2 GG herzuleitende Grundsätze gebieten es, daß die Niederschrift über den mündlichen Teil einer Steuerbevollmächtigtenprüfung die Fragen der Prüfer und die Antworten der Prüflinge wiedergeben muß. 2. Es sind keine rechtsstaatlichen Gründe ersichtlich, die es verböten, daß bei der Begutachtung der Klausurarbeiten der zweite Prüfer nach eigener Durchsicht der Prüfungsarbeit sich der Bewertung des ersten Prüfers anschließt und nur dort von ihr abweicht, wo es seiner Ansicht nach angebracht ist.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;