BFH vom 24.07.1974
II R 111/67
Normen:
GrEStG (1940) § 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 120
BStBl II 1975, 149

BFH - 24.07.1974 (II R 111/67) - DRsp Nr. 1997/12278

BFH, vom 24.07.1974 - Aktenzeichen II R 111/67

DRsp Nr. 1997/12278

»Werden die Grundstücke einer KG, an der nur die Eheleute beteiligt sind, anläßlich der Auflösung der KG auf eine Vereinigung übertragen, an der außer den Abkömmlingen der Eheleute diese selbst beteiligt sind, und ist der Anteil jedes Ehegatten gegenüber dem ihrer Beteiligung an der KG kleiner geworden, so ist die Grundstücksübertragung gemäß § 3 Nr. 7 GrEStG steuerfrei.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 3 Nr. 7 ;

I. Die E-KG (KG) war Eigentümerin von Grundstücken. Persönlich haftender und zugleich vertretungsberechtigter Gesellschafter war Herr F, Kommanditistin war die Ehefrau.

Die KG übertrug durch notariellen Vertrag vom 14. Februar 1962 ihr Vermögen auf die A-GmbH, die Klägerin.

Die Klägerin hielt den Grundstückserwerb für steuerfrei gemäß § 3 Nr. 7 GrEStG. Sie begründete dies damit, daß an der Veräußerin, der KG, die Eheleute beteiligt gewesen waren und Gesellschafter der Erwerberin - der GmbH - die Eheleute und deren vier Söhne waren.

Das Finanzamt (FA) zog die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zur Grunderwerbsteuer heran. Der Erwerbsvorgang habe sich zwischen zwei selbständigen Rechtsträgern - der KG und der GmbH - vollzogen und diese beiden seien nicht miteinander in aufsteigender Linie verwandt. Die Klage blieb erfolglos.