I. Die E-KG (KG) war Eigentümerin von Grundstücken. Persönlich haftender und zugleich vertretungsberechtigter Gesellschafter war Herr F, Kommanditistin war die Ehefrau.
Die KG übertrug durch notariellen Vertrag vom 14. Februar 1962 ihr Vermögen auf die A-GmbH, die Klägerin.
Die Klägerin hielt den Grundstückserwerb für steuerfrei gemäß § 3 Nr. 7 GrEStG. Sie begründete dies damit, daß an der Veräußerin, der KG, die Eheleute beteiligt gewesen waren und Gesellschafter der Erwerberin - der GmbH - die Eheleute und deren vier Söhne waren.
Das Finanzamt (FA) zog die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zur Grunderwerbsteuer heran. Der Erwerbsvorgang habe sich zwischen zwei selbständigen Rechtsträgern - der KG und der GmbH - vollzogen und diese beiden seien nicht miteinander in aufsteigender Linie verwandt. Die Klage blieb erfolglos.
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