I. Im Jahre 1960 waren an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts W. und Söhne (Vorgängerin der Klägerin) die Gesellschafter B. und dessen Sohn W. beteiligt. Dem Gesellschafter W. standen 75 v.H. und dem Gesellschafter B. 25 v.H. am Gewinn der Gesellschaft zu. Nach Feststellung des Finanzamts waren der Gesellschafter W. mit rund 79 v.H. und der Gesellschafter B. mit ca. 21 v.H. am Gesellschaftskapital beteiligt.
Im Jahre 1960 erstellte der Gesellschafter W. auf dem ihm gehörenden Grundstück ein Lagergebäude mit Büroanbau. Noch im selben Jahr wurde - nach der im Urteil des Finanzgerichts enthaltenen Darstellung - dieses Gebäude samt Grund und Boden vom Eigentümer W. in die Gesellschaft "eingebracht". Im Grundbuch blieb W. als Eigentümer eingetragen. In der Bilanz auf den 31. Dezember 1960 wurde der Wert des Grund und Bodens dem Gesellschafter W. als Einlage gutgeschrieben. Eine Gutschrift für das Gebäude erfolgte nicht.
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