BFH vom 24.07.1974
II R 3/70
Normen:
GrESWGGrESWG (Bayern) Art. 1 Nr. 1a, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, 2; StAnpG § 4 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 134
BStBl II 1974, 691

BFH - 24.07.1974 (II R 3/70) - DRsp Nr. 1997/12137

BFH, vom 24.07.1974 - Aktenzeichen II R 3/70

DRsp Nr. 1997/12137

»Maßgebend für die Steuerbefreiung nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG (Bayern) ist, daß jemand ein Grundstück zur Errichtung eines Gebäudes der im Gesetz beschriebenen Art erwirbt und dieses innerhalb der Fünfjahresfrist des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrESWG errichtet. Die auf Art. 4 Abs. 1 Satz 2 GrESWG gestützte Versagung der Steuerbefreiung ist jedenfalls in solchen Fällen nicht mehr mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbaren, in denen zwar der Erwerber die Bauabsicht in Zusammenhang mit einem Weiterverkauf des Grundstücks aufgibt, dieser aber an den wirtschaftlichen Verhältnissen des neuen Käufers scheitert, und der ursprüngliche Erwerber deshalb nach Rückgängigmachung des Kaufvertrags seine Bauabsicht wiederaufnimmt. Eine zwischenzeitlich nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 GrESWG erfolgte Nachversteuerung ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAnpG zurückzunehmen.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG (Bayern) Art. 1 Nr. 1a, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, 2; StAnpG § 4 Abs. 3 Nr. 2 ;