BFH vom 24.08.1972
VIII R 21/69
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 43 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 202
BStBl II 1973, 55

BFH - 24.08.1972 (VIII R 21/69) - DRsp Nr. 1997/11289

BFH, vom 24.08.1972 - Aktenzeichen VIII R 21/69

DRsp Nr. 1997/11289

»1. Die Möglichkeit, daß bei einer späteren Betriebsprüfung Aufwendungen für zusätzliche Buchführungsarbeiten entstehen können, rechtfertigt nicht die Bildung von Rückstellungen. 2. Werden bei einer objektiven Klagenhäufung ein Hauptantrag und ein Hilfsantrag gestellt und beruhen diese Anträge auf unterschiedlichen Sachverhalt, dann muß das FG über alle Anträge entscheiden.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 43 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für Buchführungsarbeiten im Jahr der Auftragserteilung oder in den Jahren, für die sie vorgenommen wurden, gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.

Im Anschluß an eine 1964 durchgeführte Betriebsprüfung für 1959-1962, bei der die Buchführung des Klägers und Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) für nicht ordnungsmäßig befunden und Gewinnschätzungen für alle Jahre vorgenommen wurden, erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) berichtigte Steuerbescheide für 1959-1961 und einen erstmaligen Steuerbescheid für 1962.