BFH vom 24.08.1973
VI B 38/73
Fundstellen:
BFHE 110, 275
BStBl II 1974, 275

BFH - 24.08.1973 (VI B 38/73) - DRsp Nr. 1997/11887

BFH, vom 24.08.1973 - Aktenzeichen VI B 38/73

DRsp Nr. 1997/11887

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß bei Rückbeziehung eines Darlehens die für die Zeit vor Abschluß des Darlehensvertrages und Auszahlung der Darlehensvaluta nachträglich vereinbarten "Zinsen" nicht als Sonderausgaben (Schuldzinsen) berücksichtigt werden dürfen. Anmerkung: Es geht um das Streitjahr 1971. Das EStG sieht einen Abzug von Schuldzinsen als Sonderausgaben nicht mehr vor.«

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) schloß im Jahre 1971 bei einer Lebensversicherungs AG zwei Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsbeginn ab 1. Januar 1968 und einer Laufzeit bis 1. Januar 1975 ab, und zwar über Versicherungssummen von 1.500.000 DM und 1.000.000 DM. Zur Finanzierung der Prämien gewährte eine Bank dem Antragsteller gegen Abtretung der Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen am 28. Dezember 1971 einen Barkredit in Höhe von 2.400.000 DM, der mit einem Betrag von 1.285.000 DM rückwirkend ab 1. Januar 1971 in Anspruch genommen werden sollte. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1971 berechnete die Bank dem Antragsteller Zinsen in Höhe von 109.225 DM, die dem Konto des Antragstellers am 29. Dezember 1971 belastet wurden.