I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Heizungsmonteur. Im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1967 machte er u.a. unter Ansatz der Pauschbeträge des Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 3
1 Reisetag mit einer Abwesenheit
vom Ort der regelmäßigen
Arbeitsstätte von mehr
als 12 Stunden zu 21,-- DM = 21,-- DM
137 Reisetage mit einer
Abwesenheit von mehr
als 10 Stunden zu 16,80 DM = 2.301,60 DM
5 Reisetage mit einer
Abwesenheit von mehr
als 4 Stunden zu 6,30 DM = 31,50 DM
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2.354,10 DM.
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