BFH vom 24.08.1973
VI R 189/71
Fundstellen:
BFHE 110, 344
BStBl II 1974, 11

BFH - 24.08.1973 (VI R 189/71) - DRsp Nr. 1997/11746

BFH, vom 24.08.1973 - Aktenzeichen VI R 189/71

DRsp Nr. 1997/11746

»Arbeitnehmer, die auf wechselnden Bau- und Montagestellen in der Nähe ihres Wohnorts oder des Orts der Arbeitsstätte tätig werden, können die Pauschbeträge für Reisekosten nach Abschnitt 21 Abs. 4 LStR 1966 in der Regel nicht beanspruchen. Der ihnen durch die Dienstreisen entstehende Mehraufwand ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu schätzen.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Heizungsmonteur. Im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1967 machte er u.a. unter Ansatz der Pauschbeträge des Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 3 LStR 1966 folgende Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß der Tätigkeit auf auswärtigen Baustellen als Werbungskosten geltend:

1 Reisetag mit einer Abwesenheit

vom Ort der regelmäßigen

Arbeitsstätte von mehr

als 12 Stunden zu 21,-- DM = 21,-- DM

137 Reisetage mit einer

Abwesenheit von mehr

als 10 Stunden zu 16,80 DM = 2.301,60 DM

5 Reisetage mit einer

Abwesenheit von mehr

als 4 Stunden zu 6,30 DM = 31,50 DM

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2.354,10 DM.