BFH vom 24.09.1971
VI R 24/71
Normen:
FGO § 115 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 3, 5, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 120 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 305
BStBl II 1971, 811

BFH - 24.09.1971 (VI R 24/71) - DRsp Nr. 1997/10710

BFH, vom 24.09.1971 - Aktenzeichen VI R 24/71

DRsp Nr. 1997/10710

»1. Das FG kann die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 1 FGO) nur im Urteil oder im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision nach § 115 Abs. 3 FGO aussprechen. In der Übersendung der Revision an den BFH (§ 120 Abs. 3 FGO) liegt keine Zulassung der Revision. 2. Der BFH kann die Revision nur im Beschwerdeverfahren nach § 115 Abs. 3 FGO zulassen.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 3, 5, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 120 ;

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Steuerpflichtiger), mit der er sich gegen seine Heranziehung zur römisch-katholischen Kirchensteuer mit 8,64 DM für 1966, 34,88 DM für 1967 und 28,24 DM für 1968 wandte, ab. In dem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf führt der Steuerpflichtige u.a. aus:

"Gegen das Urteil ... beantrage ich die Revision ... "*

In einem späteren Schriftsatz beantragte er zur Begründung seiner "Revision" eine Fristverlängerung. Die Begründung reichte er innerhalb der ihm gesetzten Frist ein.