I. Der Kläger und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer eines in Niedersachsen gelegenen, 800 qm großen Grundstücks, das von der Gemeinde A. als Reichsheimstätte ausgegeben worden war. Nach Scheidung der Ehe erwarb der Kläger auf Grund notariell beurkundeten Vertrags vom 12. Januar 1971 den Miteigentumsanteil seiner früheren Ehefrau.
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