BFH vom 24.09.1975
II R 122/73
Normen:
BGB § 1008, § 1590 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; RHeimstG § 35 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 117, 185
BStBl II 1976, 95

BFH - 24.09.1975 (II R 122/73) - DRsp Nr. 1997/12675

BFH, vom 24.09.1975 - Aktenzeichen II R 122/73

DRsp Nr. 1997/12675

»Die Grunderwerbsteuer darf auch dann gemäß § 35 Satz 1 RHeimstG höchstens zur Hälfte erhoben werden, wenn die Heimstätte nicht im ganzen, sondern nur ein Miteigentumsanteil an ihr übertragen wird und die Übertragung zwischen geschiedenen Ehegatten erfolgt.«

Normenkette:

BGB § 1008, § 1590 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; RHeimstG § 35 Satz 1;

I. Der Kläger und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer eines in Niedersachsen gelegenen, 800 qm großen Grundstücks, das von der Gemeinde A. als Reichsheimstätte ausgegeben worden war. Nach Scheidung der Ehe erwarb der Kläger auf Grund notariell beurkundeten Vertrags vom 12. Januar 1971 den Miteigentumsanteil seiner früheren Ehefrau.