BFH vom 24.09.1975
II R 149/72
Normen:
GrEStG (1940) § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 117, 183
BStBl II 1976, 94

BFH - 24.09.1975 (II R 149/72) - DRsp Nr. 1997/12674

BFH, vom 24.09.1975 - Aktenzeichen II R 149/72

DRsp Nr. 1997/12674

»Ein freiwilliger Austausch von Grundstücken i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG 1940 liegt unbeschadet der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen insoweit vor, als für den Erwerb des Grundstücks ein Grundstück als Gegenleistung hingegeben wird (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b;

I. Der Kläger hatte landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von etwa 5,52 ha gepachtet. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. Mai 1969 verpflichtete er sich, ein ihm gehöriges inmitten der Ländereien des Verpächters gelegenes Grundstück von 0,2910 ha dem Verpächter zu übereignen. Dieser wiederum verpflichtete sich, dem Kläger das Grundstück von 0,5215 ha zu übereignen, auf dem die Hofstelle des Klägers belegen war, die von dem früheren Pächter bzw von dem Kläger errichtet bzw grundlegend erneuert worden war. Weiter wurde vereinbart, daß der Kläger für das auf der erworbenen Parzelle aufstehende Holz 1.705,53 DM und zum Ausgleich für die beim Austausch erhaltene Mehrfläche einen weiteren Betrag von 5.610 DM zahle. Außerdem hatte der Kläger die Auslagen für die Schätzung des Holzbestandes und die Bodenverkehrsgenehmigung zu ersetzen.