BFH vom 24.09.1975
II R 161/70
Normen:
GrESWGGrESWG Schleswig-Holstein § 1 Abs. 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 285
BStBl II 1976, 163

BFH - 24.09.1975 (II R 161/70) - DRsp Nr. 1997/12706

BFH, vom 24.09.1975 - Aktenzeichen II R 161/70

DRsp Nr. 1997/12706

»1. Ein Grundstück befindet sich im Zustand der Bebauung, wenn und solange der Verfügungsberechtigte die Absicht hat, das Grundstück weiter zu bebauen, und er diese Absicht kontinuierlich verwirklicht. 2. Der Zustand der Bebauung besteht (jedenfalls) dann nicht mehr fort, wenn auf einem Grundstück ein zwar ausbaufähiges, aber gleichwohl selbständig sinnvoll nutzbares Gebäude rd. 19 Jahre vor dem Erwerbsvorgang errichtet wurde, und das Gebäude seither eine wesentliche Erweiterung nicht mehr erfahren hat.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG Schleswig-Holstein § 1 Abs. 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Durch Vertrag vom ... kauften die Kläger je zur ideellen Hälfte ein Grundstück in K., das 290 qm groß und mit einem zwei-geschossigen mit Flachdach versehenen Haus bebaut war. Das Haus, das sich von den überwiegend viergeschossigen mit Schrägdächern gedeckten Nachbarhäusern optisch abhebt, war 1950 errichtet worden. In seinem Erdgeschoß befanden sich zwei vermietete Ladengeschäfte, im Obergeschoß, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, drei Wohnräume, eine Küche und ein Bad. Vom Obergeschoß führt eine an dem Flachdach endende Treppe nach oben.

Das Finanzamt (Beklagter) hat aufgrund des Erwerbsvorgangs Grunderwerbsteuer festgesetzt.