BFH vom 24.09.1976
I R 149/74
Normen:
EStG § 4, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 208
BStBl II 1977, 69

BFH - 24.09.1976 (I R 149/74) - DRsp Nr. 1997/13103

BFH, vom 24.09.1976 - Aktenzeichen I R 149/74

DRsp Nr. 1997/13103

»Wirtschaftsgüter, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehören, sind als dessen notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen bestimmt, wenn sie sollen.«

Normenkette:

EStG § 4, § 15 Nr. 2 ;

I. Die W. KG (im folgenden KG) wurde vom Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegründet. Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1940 war der Kläger zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern an der ungeteilten Erbengemeinschaft beteiligt, die das Unternehmen weiterführte. Der Erblasser hatte in seinem Testament angeordnet, daß die Söhne - der Kläger und sein Bruder - persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft werden sollten, zu deren vertraglicher Gestaltung er seine Ehefrau beauftragte und bevollmächtigte. Ihr war auch die Verwaltung des Vermögens der Kinder bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres jedes Kindes übertragen. Unter den Erben kam es zu Streitigkeiten über die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages und über die Stellung der Erben im Unternehmen. Die Streitigkeiten führten zu Zivilprozessen, deren Gegenstand insbesondere auch das Geschäftsführungsrecht des Klägers war, und die noch im Jahre 1957 schwebten. Der Kläger ist nunmehr persönlich haftender Gesellschafter dieses Unternehmens.