I. Das Finanzgericht (FG) hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 19. Juli 1972 den Lohnsteuerrechtsstreit des Kostengläubigers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) gegen den Kostenschuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt und den Streitwert für die Zeit bis zum 3. Mai 1972 auf 892 DM, für die spätere Zeit auf 162 DM festgesetzt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des FG legte im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. November 1972 der Bemessung der Verhandlungsgebühr nicht dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend den Streitwert von 892 DM, sondern den von 162 DM zugrunde. Die hiergegen erhobene Erinnerung wies das FG zurück.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|