BFH vom 24.10.1973
VII B 113/72
Fundstellen:
BFHE 110, 398
BStBl II 1974, 23

BFH - 24.10.1973 (VII B 113/72) - DRsp Nr. 1997/11753

BFH, vom 24.10.1973 - Aktenzeichen VII B 113/72

DRsp Nr. 1997/11753

»Ein Aufklärungsbeschluß des FG kann die Verhandlungsgebühr nach § 117 Abs. 2 BRAGebO nicht auslösen.«

I. Das Finanzgericht (FG) hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 19. Juli 1972 den Lohnsteuerrechtsstreit des Kostengläubigers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) gegen den Kostenschuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt und den Streitwert für die Zeit bis zum 3. Mai 1972 auf 892 DM, für die spätere Zeit auf 162 DM festgesetzt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des FG legte im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. November 1972 der Bemessung der Verhandlungsgebühr nicht dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend den Streitwert von 892 DM, sondern den von 162 DM zugrunde. Die hiergegen erhobene Erinnerung wies das FG zurück.