BFH vom 24.10.1974
IV R 101/72
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 63
BStBl II 1975, 407

BFH - 24.10.1974 (IV R 101/72) - DRsp Nr. 1997/12434

BFH, vom 24.10.1974 - Aktenzeichen IV R 101/72

DRsp Nr. 1997/12434

»Wer nebenberuflich für ein Sportunternehmen an den Wochenenden als Skilehrer tätig ist, kann die Kosten für seine gesamte Skiausrüstung (einschließlich Skibekleidung) auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. In der Revision ist streitig, ob und in welcher Höhe der im Nebenberuf als selbständiger Skilehrer tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) die Kosten für die Skiausrüstung einschließlich Skibekleidung, die durch die Fahrten zu den Skiorten bedingten Mehraufwendungen für Verpflegung und andere Unkosten als Betriebsausgaben geltend machen kann.

Der Kläger ist im Hauptberuf Arbeitnehmer und hatte als solcher im Streitjahr 1968 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Nebenberufe war der Kläger für ein Münchner Sportunternehmen an 34Tagen des Streitjahres als Skilehrer tätig. Er bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er aufgrund folgender Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben berechnete:

Honorar für 34 Unterrichtstage 2.450,60 DM

ab Betriebsausgaben:

Reisekosten: 22 DM*34Tage 748,-- DM

Pauschale für Ausrüstung

und Bekleidung 25 v.H.

aus 2.450 DM 612,50 DM

Fahrtkosten zu

der Abfahrtstelle

8 km*2=16*34(Tage)=544*0,25 DM= 136,-- DM

Parkplatzkosten (34*2 DM) 68,-- DM

Kosten des Vortrainings 450,-- DM