I. Für die Veranlagungszeiträume 1963 bis 1965 ist streitig, ob der Kläger für seine Einkünfte als öffentlich bestellter Sachverständiger für Bergschäden und markscheiderische Erfassung von Lagerstätten nutzbarer Mineralien den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beanspruchen kann.
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