BFH vom 24.10.1974
IV R 225/70
Normen:
EStG (1961) § 34b Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 60
BStBl II 1975, 108

BFH - 24.10.1974 (IV R 225/70) - DRsp Nr. 1997/12255

BFH, vom 24.10.1974 - Aktenzeichen IV R 225/70

DRsp Nr. 1997/12255

»Der "Nutzungssatz" im Sinne des § 34b Abs. 3 Nr. 3 EStG bezieht sich auf den ganzen Forstbetrieb und nicht auf einzelne Schadensflächen.«

Normenkette:

EStG (1961) § 34b Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1963, in welchem Umfang die ermäßigten Steuersätze für außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft (§ 34b EStG) im Streitfall zu gewähren sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Der forstwirtschaftlich genutzte Teil seines Betriebs umfaßt 18,48ha. Nach dem für die Jahre 1962 bis 1971 im Auftrag der Landwirtschaftskammer erstellten Betriebsgutachten beträgt der jährliche Nutzungssatz für den gesamten Waldbesitz des Klägers 30fm, also 1,6fm je ha. Einen Bestandsvergleich für das stehende Holz nimmt der Kläger nicht vor.

Als Folge von Dürreschäden (im Jahre 1959) sowie von Windbruch und Windwurf (im Jahre 1962) mußten im Wirtschaftsjahr 1963/64.355fm Holz eingeschlagen werden; die dafür erzielten Einkünfte betrugen 13.326 DM. Der auf den Veranlagungszeitraum 1963 entfallende Teil dieser Einkünfte wurde bei der Einkommensteuerveranlagung für 1963 als Holznutzung infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung; vgl. § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG) anerkannt (Bescheid vom 3. März 1966).