I. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers hat nach ordnungsmäßiger Einlegung und Begründung der Revision mit Schreiben vom 14. Juli 1977 dem Gericht angezeigt, daß er sein Mandat niederlege.
II. Die Revision ist zulässig.
Nach Art 1 Nr 1 BFH-EntlastG muß sich "vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (bis 31. Dezember 1978 auch durch einen Steuerbevollmächtigten, Art 2 Nr 1 Satz 3 BFH-EntlastG) als Bevollmächtigten vertreten lassen". Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Revision und Revisionsbegründung sind von einem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Klägers eingelegt worden. Der Umstand, daß der Rechtsanwalt danach sein Mandat niedergelegt hat, ist unschädlich.
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