BFH vom 24.10.1978
VII R 17/77
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; SGG § 166 Abs. 1 ; VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 78 Abs. 1, § 87 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 506
BStBl II 1979, 265

BFH - 24.10.1978 (VII R 17/77) - DRsp Nr. 1997/14040

BFH, vom 24.10.1978 - Aktenzeichen VII R 17/77

DRsp Nr. 1997/14040

»Die Revision wird nicht dadurch unzulässig, daß der Prozeßvertreter des Revisionsklägers nach ordnungsmäßiger Einlegung und Begründung der Revision sein Mandat niederlegt.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; SGG § 166 Abs. 1 ; VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 78 Abs. 1, § 87 ;

I. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers hat nach ordnungsmäßiger Einlegung und Begründung der Revision mit Schreiben vom 14. Juli 1977 dem Gericht angezeigt, daß er sein Mandat niederlege.

II. Die Revision ist zulässig.

Nach Art 1 Nr 1 BFH-EntlastG muß sich "vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (bis 31. Dezember 1978 auch durch einen Steuerbevollmächtigten, Art 2 Nr 1 Satz 3 BFH-EntlastG) als Bevollmächtigten vertreten lassen". Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Revision und Revisionsbegründung sind von einem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Klägers eingelegt worden. Der Umstand, daß der Rechtsanwalt danach sein Mandat niedergelegt hat, ist unschädlich.