BFH vom 24.10.1978
VIII R 201/73
Normen:
EStG (1972) § 21 Abs. 2 Alt. 1, § 29, Abs. 3 ; EinfHaus-VO § 1, § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 126, 277
BStBl II 1979, 178

BFH - 24.10.1978 (VIII R 201/73) - DRsp Nr. 1997/13998

BFH, vom 24.10.1978 - Aktenzeichen VIII R 201/73

DRsp Nr. 1997/13998

»Schuldzinsen, die auf die Zeit der Eigennutzung eines Einfamilienhauses durch den Eigentümer entfallen, sind, soweit sie den nach der Einfamilienhaus-Verordnung anzusetzenden Grundbetrag übersteigen, nicht zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen, auch wenn sie vor Bezug des Einfamilienhauses geleistet worden sind.«

Normenkette:

EStG (1972) § 21 Abs. 2 Alt. 1, § 29, Abs. 3 ; EinfHaus-VO § 1, § 2 Abs. 2;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten, Eheleute (Kläger), kauften im Jahre 1972 ein Einfamilienhaus in H. (letzter Einheitswert: 13.100 DM). Sie finanzierten den Kaufpreis mit einem von einer Hypothekenbank gewährten Darlehen von 147.400 DM. Nach den Bedingungen der Bank waren Darlehnszinsen von 7,75vH jährlich zu entrichten, zahlbar in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember für das laufende Kalendervierteljahr. Die Kläger erklärten sich mit diesen Bedingungen in einem - ihren Darlehnsantrag vom 13. April 1972 ergänzenden, gleichzeitigen - Schreiben an die Bank grundsätzlich einverstanden, baten jedoch um die Zusatzvereinbarung, "daß die Zinsen für das Jahr 1972 bereits bis zum 30. April 1972 fällig sind".