BFH vom 24.10.1984
I R 158/81
Normen:
GewStDV § 13 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 223

BFH - 24.10.1984 (I R 158/81) - DRsp Nr. 1997/16110

BFH, vom 24.10.1984 - Aktenzeichen I R 158/81

DRsp Nr. 1997/16110

»Ein Lotterieunternehmen, das als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht unterliegt, ist "staatlich" i.S. des § 13 GewStDV

Normenkette:

GewStDV § 13 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt seit Jahren in einem Ladengeschäft den Textileinzelhandel und eine Lotto-Annahmestelle. Bis zum Streitjahr (1978) sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA--) unter Anwendung des § 13 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) davon ab, die Klägerin auch mit dem Gewinn aus der Lotto-Annahmestelle zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Im Streitjahr beendete das FA diese Handhabung, sah den Textileinzelhandel und die Lotto- Annahmestelle als einheitlichen Gewerbebetrieb an und setzte die Gewerbesteuer 1978 mit Bescheid vom 27. Juli 1979 gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1980 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 27. Juli 1979 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 zu ändern, weil das FA zu Unrecht von einem einheitlichen Gewerbebetrieb ausgegangen sei. Es lägen zwei Gewerbebetriebe vor, wobei auf den Textileinzelhandel ein Gewinn von rd. 60.000 DM und auf die Lotto-Annahmestelle ein Gewinn von rd. 10.000 DM entfalle. Das FA lehnte eine Änderung des Gewerbesteuerbescheids 1978 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.