BFH vom 24.11.1971
I R 109/71
Fundstellen:
BFHE 104, 152
BStBl II 1972, 179

BFH - 24.11.1971 (I R 109/71) - DRsp Nr. 1997/10826

BFH, vom 24.11.1971 - Aktenzeichen I R 109/71

DRsp Nr. 1997/10826

»Das vom Darlehensgeber bei Ausreichung der Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß einbehaltene Damnum ist Teil des Effektivzinses. "Hingegeben" ist das Darlehen in voller Höhe seines Nennbetrages. Das gilt auch für solche Darlehen, deren Hingabe nach § 17 Abs. 2 BHG 1964 steuerbegünstigt ist.«

I. Streitig ist, ob die Steuerermäßigung aus § 17 Abs. 2 des Berlinhilfegesetzes vom 19. August 1964 - BHG 1964 - (BStBl I 1964, 510) für ein vom Revisionsbeklagten (dem Steuerpflichtigen) ausgereichtes Darlehen auch insoweit zu gewähren sei, als sein Nennbetrag bei Ausreichung um ein Damnum in Höhe von 5 v.H. gekürzt worden ist.

Der Steuerpflichtige hat im Streitjahr (1967) einem Kreditinstitut in Berlin (West) für Bauvorhaben in Berlin (West) ein Darlehen in Höhe von 100.000 DM gegeben, das der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nur in Höhe des um das Damnum gekürzten Nennbetrages zur Bemessungsgrundlage der Steuerermäßigung gemacht hat. Die unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage (§ 45 FGO) hatte Erfolg. Die Entscheidung des FG ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 374 (EFG 1971, 374) veröffentlicht.