BFH vom 24.11.1976
II R 99/67
Normen:
BGB § 133 ; ErbStG (1959) § 18 Abs. 1 Nr. 18, 19b, 20 ; StAnpG §§ 17 ff.;
Fundstellen:
BFHE 120, 553
BStBl II 1977, 213

BFH - 24.11.1976 (II R 99/67) - DRsp Nr. 1997/13178

BFH, vom 24.11.1976 - Aktenzeichen II R 99/67

DRsp Nr. 1997/13178

»(Erbschaftsteuer) Die Steuerbefreiung gemäß ErbStG 1959 § 18 Abs. 1 Nr. 20 setzt bei Zuwendungen aufgrund Erbrechts unter anderem voraus, daß die Verwendung des Zugewendeten durch eine Anordnung des Erblassers zu dem oder den dort genannten steuerbegünstigten Zwecken gesichert ist.«

Normenkette:

BGB § 133 ; ErbStG (1959) § 18 Abs. 1 Nr. 18, 19b, 20 ; StAnpG §§ 17 ff.;

I. Die Erblasserin H. hat durch eigenhändiges Testament letztwillig über ihr Vermögen wie folgt verfügt:

"B. -L. d. Mein Testament] Hiermit bestimme ich Frau H. geb am daß nach meinem Tode meine Hinterlassenschaft wie folgt aufgeteilt wird:

5.000 Mk (fünf tausend) erhält die Jüdische Gemeinde J. für meine Beerdigung und den Rest von diesen 5.000 DM sollen alte und kranke jüdische Menschen erhalten. Mein weiteres Vermögen soll der Staat Israel erhalten. Mein Geld ist auf folgenden Banken angelegt. ... H. L. d. .

Die Erblasserin ist am 28. Oktober 1963 gestorben. Das Amtsgericht W. hat dem Staat Israel - Kläger und Revisionsbeklagter - den Erbschein erteilt. Der "Administrator General of Israel" im Justizministerium in Jerusalem als Vertreter des Staates Israel hat in einer eidesstattlichen Erklärung versichert, daß der Nachlaß ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck zugute kommen werde.