BFH vom 24.11.1978
III R 55/76
Normen:
GrStG (1951) § 4 Nr. 1a, § 5 Nr. 1, § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 326
BStBl II 1979, 117

BFH - 24.11.1978 (III R 55/76) - DRsp Nr. 1997/13970

BFH, vom 24.11.1978 - Aktenzeichen III R 55/76

DRsp Nr. 1997/13970

»Gemeinschaftsunterkünfte von Offizieren sind von der Grundsteuer befreit, wenn sie räumlich unmittelbar mit dem Kasernengrundstück der zugehörenden Truppe zusammenhängen. Der räumliche Zusammenhang wird nicht durch eine öffentliche Straße zwischen Offiziersheim und Kaserne unterbrochen.«

Normenkette:

GrStG (1951) § 4 Nr. 1a, § 5 Nr. 1, § 6 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), ist Eigentümerin des Grund besitzes in X. Dieser Grundbesitz ist Stationierungsstreitkräften aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen für militärische Zwe cke überlassen. Er liegt gegenüber der durch die etwa 40 m breite öffentliche Straße räumlich getrennten Kaserne, die ebenfalls von den Stationierungsstreitkräften benutzt wird. Auf dem Grundbesitz befindet sich ein Kasinogebäude mit Offizierswohnheim, das in drei Bauteilen folgende Räume enthält:

1. Altbau:

Kellergeschoß: Küche, Vorbereitungsräume und Vorratsräume,

Büro, Toiletten,

Erdgeschoß: Speiseraum, Bar, Büro, Toiletten,

Obergeschoß: Bibliothek, Club-Raum (Bar), Spielzimmer,

Büro, WC und Bad, sowie zwei abgeschlossene

Geschoßteile, die aus jeweils zwei

Zimmern, Bad und WC bestehen.

2. Anbau:

Kellergeschoß: Heizungsräume und Kellerräume,

Erdgeschoß mit

Zugang zum

Speiseraum im