BFH vom 24.11.1978
III R 81/76
Normen:
BewG (1965) § 75 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 565
BStBl II 1979, 255

BFH - 24.11.1978 (III R 81/76) - DRsp Nr. 1997/14033

BFH, vom 24.11.1978 - Aktenzeichen III R 81/76

DRsp Nr. 1997/14033

»1. Zum Begriff der Wohnung i.S. des § 75 Abs. 5 BewG 1965. 2. Ein Raum kann nur dann als Küche bzw. als Raum mit Kochgelegenheit angesehen werden, wenn er so ausgestaltet und ausgestattet ist, daß er die Funktion als Kochraum auch bei ständiger Nutzung uneingeschränkt erfüllen kann.«

Normenkette:

BewG (1965) § 75 Abs. 5 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines in einer Großstadt gelegenen sog Hanggrundstücks. Hierauf er richteten sie in den Jahren 1971 bis 1973 ein Wohngebäude. Das Haus enthält im Erdgeschoß vier Zimmer, Küche, Bad, WC sowie eine Wohndiele. Im Obergeschoß befinden sich vier Räume, die am 1. Januar 1974 von den drei erwachsenen Kindern und einer Schwiegert ochter der Kläger bewohnt wurden. Der im Obergeschoß als Küche geplante Raum wird seit Bezugsfertigkeit als Tochterzimmer genutz t. Er ist auch als solches eingerichtet. Die vorhandenen Küchenanschlüsse sind durch Verschlußzapfen abgedichtet und übertapezie rt. Die Räume im Erdgeschoß und Obergeschoß haben eine Gesamtwohnfläche von 214 qm.