BFH vom 24.11.1982
I R 123/78
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 59
BStBl II 1983, 113

BFH - 24.11.1982 (I R 123/78) - DRsp Nr. 1997/15455

BFH, vom 24.11.1982 - Aktenzeichen I R 123/78

DRsp Nr. 1997/15455

»Wird hinsichtlich eines Druckerzeugnisses die Verlagstätigkeit in das Ausland verlagert, während die Redaktion im Inland verbleibt, wird kein Geschäftswert in das Ausland verbracht, sofern nicht eine Teilbetriebsverlegung in das Ausland vorliegt; es bleibt aber zu prüfen, ob ein vom Geschäftswert zu unterscheidendes immaterielles Wirtschaftsgut - hier ein Verlagswert - dem inländischen Betrieb entnommen und in die ausländische Betriebstätte überführt worden ist.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

1. Mit der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz ist der Kläger beschränkt einkommensteuerpflichtig geworden (§ 1 Abs. 2 EStG 1969). Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf die inländischen Einkünfte i.S. des § 49 EStG. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift sind insbesondere steuerpflichtig die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird. Der Kläger hat in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine inländische Betriebstätte unterhalten. Durch die Ausgliederung des Verlags und dessen Verlegung in die Schweiz während dieses Zeitraums ist die inländische Betriebstätte nicht aufgelöst worden. Ein Teil des Gesamtunternehmens des Klägers, nämlich die Redaktion, ist in der Bundesrepublik verblieben. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.