I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in E eine Metzgerei. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein bebautes Grundstück in H. Im Jahre 1971 ließ der Kläger das Gebäude abreißen. Im Jahre 1972 (Streitjahr) wurde ein auf dem Grundstück errichtetes Gebäude, das zu 80 v.H. nichtbetrieblichen Zwecken diente, fertiggestellt. Der Kläger aktivierte 20 v.H. der Herstellungskosten. 80 v.H. des Buchwerts des Grund und Bodens buchte er wegen Entnahme aus. Er wies einen Entnahmegewinn von 9.174 DM aus. Die Einnahmen aus der Vermietung des nichtaktivierten Gebäudeteils behandelte der Kläger als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
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