BFH vom 24.11.1982
I R 51/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 317
BStBl II 1983, 365

BFH - 24.11.1982 (I R 51/82) - DRsp Nr. 1997/15575

BFH, vom 24.11.1982 - Aktenzeichen I R 51/82

DRsp Nr. 1997/15575

»1. Wird auf einem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet, dessen untere Stockwerke zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, während die darüberliegenden Stockwerke nichtbetrieblichen Zwecken dienen und als Privatvermögen zu behandeln sind, so wird bei einer Entnahme der oberen Stockwerke grundsätzlich auch der dem privaten Gebäudeteil entsprechende Grundstücksanteil entnommen. 2. Zum Zeitpunkt der Entnahme eines Grundstücks oder Grundstücksanteils im Zusammenhang mit einer Bebauung zu (teilweise) privaten Zwecken.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in E eine Metzgerei. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein bebautes Grundstück in H. Im Jahre 1971 ließ der Kläger das Gebäude abreißen. Im Jahre 1972 (Streitjahr) wurde ein auf dem Grundstück errichtetes Gebäude, das zu 80 v.H. nichtbetrieblichen Zwecken diente, fertiggestellt. Der Kläger aktivierte 20 v.H. der Herstellungskosten. 80 v.H. des Buchwerts des Grund und Bodens buchte er wegen Entnahme aus. Er wies einen Entnahmegewinn von 9.174 DM aus. Die Einnahmen aus der Vermietung des nichtaktivierten Gebäudeteils behandelte der Kläger als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.