BFH vom 24.11.1982
I R 85/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 4b, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 29
BStBl II 1983, 406

BFH - 24.11.1982 (I R 85/82) - DRsp Nr. 1997/15595

BFH, vom 24.11.1982 - Aktenzeichen I R 85/82

DRsp Nr. 1997/15595

»Der betriebliche Charakter einer dem Arbeitnehmer-Ehegatten eingeräumten Direktversicherung ist nur anzuerkennen, wenn eine entsprechende Versorgung auch den anderen Arbeitnehmern des Betriebs, welche vergleichbare Tätigkeits- und Leistungsmerkmale aufweisen, zu den gleichen Bedingungen ernsthaft angeboten worden ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 4b, § 12 Nr. 2 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Ehemann (Kläger) ist Inhaber einer Apotheke. Die Klägerin, seine Ehefrau, ist als pharmazeutisch-technische Assistentin angestellt. Im Streitjahr 1977 schloß der Kläger zugunsten der Klägerin eine Direktversicherung gegen eine Jahresprämie von 2.712 DM ab.

Für diese Prämie übernahm der Kläger in Höhe von 2.400 DM gemäß § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) die pauschalierte Lohnsteuer von 10 v.H. Ein Betrag von 312 DM blieb gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Die Prämie von 2.712 DM machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend.