BFH vom 24.11.1983
IV R 22/81
Normen:
AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 544
BStBl II 1984, 301

BFH - 24.11.1983 (IV R 22/81) - DRsp Nr. 1997/15895

BFH, vom 24.11.1983 - Aktenzeichen IV R 22/81

DRsp Nr. 1997/15895

»1. Für die Verpflichtung zur Erstellung der die Betriebssteuern des abgelaufenen Jahres betreffenden Steuererklärungen sind Rückstellungen zu bilden (Anschluß an BFH-Urteil vom 23.07.1980 I R 30/78 , BFHE 131, 465, BStBl II 1981, 63). Nicht rückstellungsfähig ist dagegen die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung des gewerblichen Gewinns einer Personengesellschaft; auch für die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ist in der Regel keine Rückstellung zu bilden. 2. Die Rückstellung, die für die Kosten des Jahresabschlusses und (bzw. oder) für die Kosten der Erstellung von Betriebssteuererklärungen gebildet wird, ist mit dem Betrag des Honorars eines mit diesen Arbeiten beauftragten Dritten oder mit den durch den Abschluß bzw. durch die Erstellung der Steuererklärungen veranlaßten betriebsinternen Einzelkosten zu bewerten.«

Normenkette:

AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist die Frage, ob für die Kosten des Jahresabschlusses und der Anfertigung von Steuererklärungen, insbesondere der Erklärung für die einheitliche Gewinnfeststellung, eine gewinnmindernde Rückstellung zu bilden ist.