BFH vom 24.11.1988
IV R 252/84
Normen:
AO § 180 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1989, 312

BFH - 24.11.1988 (IV R 252/84) - DRsp Nr. 1997/16337

BFH, vom 24.11.1988 - Aktenzeichen IV R 252/84

DRsp Nr. 1997/16337

»Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977) erstreckt sich grundsätzlich auf ein volles Wirtschaftsjahr. Das gilt auch für den Fall, daß ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahres aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausscheidet.«

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1972 Gesellschafter einer Personengesellschaft, die die Bezeichnung A-GbR trägt. Weitere Gesellschafter waren B sowie die Beigeladenen zu 2 bis 5. B ist am 26. Juni 1977 verstorben; seine Rechtsnachfolgerin ist die Beigeladene zu 1. Die A-GbR verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung insbesondere Grundstücke an eine andere Gesellschaft.