BFH vom 24.11.1990
VI R 66/88
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(165)226b (Ls)
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 5
NJW 1990, 1319

BFH - 24.11.1990 (VI R 66/88) - DRsp Nr. 1994/6973

BFH, vom 24.11.1990 - Aktenzeichen VI R 66/88

DRsp Nr. 1994/6973

»Die Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, soweit sie in der Beziehung der Eltern mit ihren Kindern in einer Hausgemeinschaft geeint ist, ist eine Familie i.S. des Art. 6 GG. Eine Familie bilden auch ein nichteheliches Kind und seine leiblichen Eltern, wenn sie in einer Wohnung ständig zusammenleben. Auch diese Gemeinschaft genießt deshalb den Schutz des Grundgesetzes. Im Sinne des Einkommensteuerrechts entsteht dann ein Familienhaushalt.«

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise: