BFH vom 25.01.1971
GrS 6/70
Normen:
FGO § 11 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 247
BStBl II 1971, 274

BFH - 25.01.1971 (GrS 6/70) - DRsp Nr. 1997/10430

BFH, vom 25.01.1971 - Aktenzeichen GrS 6/70

DRsp Nr. 1997/10430

»1. Eine Abweichung von der Entscheidung eines Senats im Sinn des § 11 Abs. 3 FGO liegt auch dann vor, wenn ein in verschiedenen Gesetzen verwendeter gleicher Rechtsbegriff unterschiedlich ausgelegt wird. 2. Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist steuerlich in den Fällen nicht anzuerkennen, in denen der "Pflegevater" nicht nur ein Kind, sondern auch die Mutter des Kindes in seinen Haushalt aufnimmt und mit dieser gemeinsam die Obhut und Pflege des Kindes ausübt.«

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

1. Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß III R 108/66 vom 15. Mai 1970 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 99 S. 142 - BFH 99, 142 -, BStBl II 1970, 559) den Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 3 FGO, hilfsweise nach § 11 Abs. 4 FGO, zur Entscheidung folgender Rechtsfrage angerufen:

Ist steuerlich ein Pflegekindschaftsverhältnis auch in den Fällen anzuerkennen, in denen der Pflegevater nicht nur ein Kind, sondern auch die Mutter des Kindes in seinen Haushalt aufnimmt und mit dieser gemeinsam die Obhut und Pflege des Kindes ausübt?