BFH vom 25.01.1972
VII R 109/68
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 187
BStBl II 1972, 286

BFH - 25.01.1972 (VII R 109/68) - DRsp Nr. 1997/10895

BFH, vom 25.01.1972 - Aktenzeichen VII R 109/68

DRsp Nr. 1997/10895

»1. Für eine Klage auf Aufhebung der Abgabe einer Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft ist der Finanzrechtsweg ausgeschlossen. 2. Eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 FGO liegt nicht schon dann vor, wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit der von ihm angegriffenen Maßnahme mit der Verletzung des Steuergeheimnisses begründet. 3. Verfügungen des FA im Strafverfahren nach § 420 ff. AO sind bis zur Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft keine Maßnahmen der Justizbehörden im Sinne von § 23 EG GVG

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 2, 3 ;

I. Das Finanzamt (FA) leitete am 31. März 1964 aufgrund einer Betriebsprüfung gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren ein. Anläßlich der Mitteilung hierüber wies das FA den Kläger am 6. April 1964 auf die Möglichkeit der Unterwerfung nach § 445 AO a.F. hin. Am 20. Mai 1964 gab es die Strafsache an die Staatsanwaltschaft ab.