BFH vom 25.01.1973
IV R 153/70
Normen:
GewStDV § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 211
BStBl II 1973, 407

BFH - 25.01.1973 (IV R 153/70) - DRsp Nr. 1997/11463

BFH, vom 25.01.1973 - Aktenzeichen IV R 153/70

DRsp Nr. 1997/11463

»1. § 19 GewStDV ist auf Pfandleihunternehmen weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar. 2. Der Senat schließt sich dem Urteil des VI. Senats vom 12.12.1969 VI R 289/67 (BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436) an, wonach Schulden, die ein Pfandleihunternehmen zur allgemeinen Refinanzierung von Ausleihungen aufnimmt, der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, soweit sie eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben.«

Normenkette:

GewStDV § 19 ;

I. Streitig ist bei den Gewerbesteuerveranlagungen, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn gemäß § 8 Nr. 1 GewStG Zinsen für Dauerschulden und bei der Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG Dauerschulden hinzuzurechnen sind.