BFH - 25.01.1985 (III R 130/80) - DRsp Nr. 1997/16148
BFH, vom 25.01.1985 - Aktenzeichen III R 130/80
DRsp Nr. 1997/16148
»Die allgemeine Regelung in § 4b Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1975, wonach Wirtschaftsgüter nur dann zulagebegünstigt sind, wenn sie nach dem 30.11.1974 und vor dem 01.07.1975 bestellt worden sind oder wenn in diesem Zeitraum mit ihrer Herstellung begonnen worden ist, gilt auch für Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit den in § 4b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1975 genannten Großprojekten der Energieerzeugung und -verteilung angeschafft oder hergestellt werden.«
I. Streitig ist die Gewährung einer Konjunkturzulage nach § 4b Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 1975 (InvZulG) für im Zusammenhang mit der Erstellung eines Großprojekts angeschaffte Wirtschaftsgüter. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt auf einem Grundstück im ... Industriehafen den Großhandel mit Mineralölprodukten und Flüssiggas. In der Zeit von Juni 1975 bis August 1976 errichtete sie vier zusätzliche Flüssiggasbehälter mit einem Fassungsvermögen von je 700 cbm. Im November 1976 ließ die Klägerin ihre beiden vorhandenen Werksgleise um 75 und 40 m verlängern und durch eine Weiche miteinander verbinden. Den Auftrag hierzu hatte sie am 30. August 1976 erteilt. Die Flüssiggasbehälter sollen nach Fertigstellung aller Nebenanlagen dem Umschlag von Tankschiffen auf Bahnkesselwagen dienen.
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